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Liechtensteinklammstr. 3

BÜRO:
Liechtensteinklammstr. 19
5600 St. Johann im Pongau

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Google verarbeitet die Daten auch in den USA, hat sich jedoch dem
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https://www.privacyshield.gov/EU-US-Framework

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Weitere Informationen zu Google Fonts erhalten Sie unter folgendem Link:

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Google verarbeitet die Daten auch in den USA, hat sich jedoch dem
EU-US Privacy-Shield unterworfen.

https://www.privacyshield.gov/EU-US-Framework

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Telefonnummer: 0660 / 770 11 36
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Quelle: Datenschutz DSGVO Generator

Haftungsausschluss

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AGBs

Allgemeine geschäftsbedingungen

1. AnwendbArkeit der Allgemeinen geschäftsbedingungen
die österreichischen berufsfotografen schließen nur zu diesen Allge- meinen geschäftsbedingungen ab. mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. diese Allgemei- nen geschäftsbedingungen gehen allfälligen geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des mittlers vor.

2. urheberrechtliche bestimmungen
2.1. Alle Urheber- Und leistUngsschUtzrechte des lichtbildher- stellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff urhg) stehen dem FotogrAFen zU. nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. der Vertragspartner erwirbt in diesem fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) nutzungsbewilligung für den ausdrück- lich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der rechnung bzw. im lieferschein angeführte nut- zungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel rechte wie es dem offen gelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. mangels anderer Vereinbarung gilt die nutzungs- bewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete medium des Auftraggebers und nicht für werbezwecke als erteilt.
2.2. der Vertragspartner ist bei jeder nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, sendung etc.) verpflichtet, die herstellerbezeichnung (namensnennung) bzw. den copyrightvermerk im sinn des wurA (welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), ins- besondere nicht gestürzt und in normallettern, unmittelbar beim licht- bild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
foto: © ... name/firma/künstlername des fotografen; Ort und sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
dies gilt auch dann, wenn das lichtbild nicht mit einer herstellerbezeich- nung versehen ist. Jedenfalls gilt diese bestimmung als Anbringung der herstellerbezeichnung im sinn des § 74 Abs. 3. urhg. ist das lichtbild auf der Vorderseite (im bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser signatur nicht den vorstehend beschriebenen herstellervermerk.
2.3. Jede Veränderung des lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustim- mung des fotografen. dies gilt nur dann nicht, wenn die änderungen nach dem, dem fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind. 2.4. die nutzungsbewilligung gilt erst im fall vollständiger bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße herstellerbezeichnung/ na- mensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.
2.5. Anstelle des § 75 urhg gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 urhg.
2.6. im fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose belegexempla- re zuzusenden. bei kostspieligen Produkten (kunstbücher, Videokasset- ten) reduziert sich die Zahl der belegexemplare auf ein stück.

3. eigentum Am filmmAteriAl - ArchiVierung
3.1. das eigentUmsrecht am belichteten filmmaterial (negative, diapositive, digitale daten etc.) steht dem FotogrAFen zU. dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene honorierung die für die vereinbarte nutzung erforderlichen Aufsichts- bilder ins eigentum; diapositive (negative nur im fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen rück- stellung nach gebrauch auf gefahr und kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. ist dies der fall, gilt die nutzungsbewilligung gleichfalls nur im umfang des Punktes 2.1. als erteilt.
3.2. der fotograf ist berechtigt, die lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner hersteller- bezeichnung zu versehen. der Vertragspartner ist verpflichtet, für die integrität der herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter weitergabe an dritte (drucker etc.). erforderlichenfalls ist die herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. dies gilt insbesondere auch für alle bei der herstellung erstellten Vervielfälti- gungsmittel (lithos, Platten etc).
3.3. der fotograf wird die Aufnahme ohne rechtspflicht archivieren. im fall des Verlusts oder der beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

4. AnsPrüche dritter
für die einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebil- deter gegenstände (z.b. werke der bildenden kunst, muster und mo- delle, marken, fotovorlagen etc.) oder Personen (z.b. modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. er hält den fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 uhrg,

1041 Abgb. der fotograf garantiert die Zustimmung von berechtigten (urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von modellen, nur im fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwen- dungszwecke (Punkt 2.1.).

5. Verlust und beschädigung
5.1. im fall des Verlusts oder der beschädigung von über Auftrag herge- stellten Aufnahmen (diapositive, negativmaterial) haftet der fotograf - aus welchem rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe fahrläs- sigkeit. die haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner bediensteten beschränkt; für dritte (labors etc.) haftet der fotograf nur für Vorsatz und grobe fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede haftung ist auf die materialkosten und die kostenlose wiederholung der Aufnah- men (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige reise- und Aufenthaltsspesen sowie für drittkosten (modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen gewinn und folgeschäden.
5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den fall des Verlusts oder der beschädigung übergebener Vorlagen (filme, layouts, display-stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und requisiten. wert- vollere gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
5.3. eine Valorisierung der genannten beträge bleibt vorbehalten.

6. leistung und gewährleistung
6.1. der fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. er kann den Auftrag auch - zur gänze oder zum teil - durch dritte (labors etc.) ausführen lassen. soferne der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der fotograf hinsichtlich der Art der durchfüh- rung des Auftrags frei. dies gilt insbesondere für die bildauffassung, die Aus- wahl der fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fo- tografischen) mittel. Abweichungen von frühe- ren lieferungen stellen als solche keinen mangel dar.
6.2. für mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zu- rückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a Abgb). Jedenfalls haftet der fotograf nur für Vorsatz und grobe fahr- lässigkeit.
6.3. der Vertragspartner trägt das risiko für alle umstände, die nicht in der Person des fotografen liegen, wie wetterlage bei Außenaufnah- men, rechtzeitige bereitstellung von Produkten und requisiten, Ausfall von modellen, reisebehinderungen etc.
6.4. sendungen reisen auf kosten und gefahr des Vertragspartners. 6.5. Alle beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 tagen nach lieferung schriftlich und unter Vorlage aller unterlagen erfolgen. nach Ablauf dieser frist gilt die leistung als auftragsgemäß erbracht. die gewährleistungsfrist beträgt drei monate.
6.6. im fall der mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den fotografen zu. ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom fotografen abgelehnt, steht dem Vertrags- partner ein Preisminderungsanspruch zu. für unerhebliche mängel wird nicht gehaftet. farbdifferenzen bei nachbestellungen gelten nicht als erheblicher mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.
6.7. fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinba- rung vor. im fall allfälliger lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. ent- sprechend.
6.8. die honorar- und lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

7. werklOhn
7.1. mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem foto- grafen ein werklohn (honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes honorar zu.
7.2. das honorar steht auch für layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der ent- scheidung durch dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem fall keine Preisreduktionen gewährt.
7.3. Alle material- und sonstigen kosten (requisiten, Produkte, model- le, reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren beschaffung durch den fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen. 7.4. im Zuge der durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner ge- wünschte änderungen gehen zu seinen lasten.
7.5. konzeptionelle leistungen (beratung, layout, sonstige grafische leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen besprechungsaufwand.
7.6. nimmt der Vertragspartner von der durchführung des erteilten Auftrags aus welchen gründen immer Abstand, steht dem fotografen mangels anderer Vereinbarung die hälfte des honorars zuzüglich aller

tatsächlich angefallenen nebenkosten zu. im fall unbedingt erforderli- cher terminänderungen (z.b. aus gründen der wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes honorar und alle nebenkosten zu bezahlen.

7.7. das honorar versteht sich zuzüglich umsatzsteuer in ihrer jeweili- gen gesetzlichen höhe.

8. liZenZhOnOrAr
8.1. sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem fotografen im fall der erteilung einer nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener höhe gesondert zu.
8.2. das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen höhe.
8.3. unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff urhg gilt im fall der Verletzung der urheber- und/oder leistungs- schutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: die Ansprüche nach § 87 urhg stehen unabhängig von einem Verschul- den zu. im fall der Verletzung des rechts auf herstellerbezeichnung steht als immaterieller schaden (§ 87 Abs. 2 urhg) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 urhg) zumindest ein betrag in der höhe des angemessenen entgelts (§ 86 urhg) zu. der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 urhg gilt auch für den be- seitigungsanspruch.

9. ZAhlung
9.1. mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine AkontozAhlUng in der höhe von 50% der voraussichtlichen rechnungssumme zu leisten. sofern nicht ausdrück- lich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das resthonorar nach rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. soferne ein Zahlungs- ziel vereinbart wird, sind die gelegten rechnungen längstens binnen 8 tagen ab rechnungslegung zur Zahlung fällig. die rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. im fall der übersendung (Postanweisung, bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. das risiko des Postwegs gerichtlicher eingaben (klagen, exekutionsanträge) gehen zu lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter erfüllung oder macht er gewährleistungsansprüche geltend, ist das ho- norar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2. bei Aufträgen, die mehrere einheiten umfassen, ist der fotograf berechtigt, nAch lieFerUng jeder einzelleistUng rechnUng zU legen.
9.3. im fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender scha- denersatzsansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der höhe von 5% über der jeweiligen bankrate ab dem fälligkeitstag als vereinbart. für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte bankrate für das ge- samte kalenderjahr maßgebend.
9.4. mahnspesen und die kosten - auch außergerichtlicher - anwaltli- cher intervention ge- hen zu lasten des Vertragspartners.
9.5. soweit gelieferte bilder ins eigentum des Vertragspartners überge- hen, geschieht dies erst mit vollständiger bezahlung des Aufnahmeho- norars samt nebenkosten.

10. schlussbestimmungen
10.1. erfüllungsort und gerichtsstand ist der betriebssitz des fotogra- fen. im fall der sitzverlegung können klagen am alten und am neuen betriebssitz anhängig gemacht werden.
10.2. das Produkthaftpflichtgesetz (Phg) ist nicht anwendbar; jeden- falls wird eine haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner unternehmer ist. im übrigen ist österrei- chisches recht anwendbar, das auch dem internationalen kaufrecht vorgeht.
10.3. schad- und klagsloshaltungen umfassen auch die kosten außer- gerichtlicher rechtsverteidigung.
10.4. diese Allgemeinen geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende bestimmungen des kschg entgegenstehen. teilnichtig- keit einzelner bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
10.5. diese Allgemeinen geschäftsbedingungen gelten für von fotogra- fen auftragsgemäß hergestellte filmwerke oder laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der an- gewendeten technik (digitale und analoge medien, schmalfilm, Video, dAt etc.).